2. Rücklichter
Rücklichter sind zwingend erforderlich und müssen auf beiden Seiten des Anhängers angebracht sein. Sie müssen rotes Licht ausstrahlen und dürfen andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden. Die Montagehöhe darf nicht höher als 1500 mm und nicht niedriger als 350 mm über der Fahrbahn sein. Sie sollten symmetrisch zur Fahrzeugmitte angebracht werden.
3. Bremslichter
Bremslichter müssen ebenfalls auf beiden Seiten vorhanden sein und rotes Licht ausstrahlen. Sie sollten sich in etwa auf gleicher Höhe wie die Rücklichter befinden. Bremslichter signalisieren den nachfolgenden Fahrzeugen, dass das Zugfahrzeug oder der Anhänger abbremst, und sind daher unerlässlich für die Verkehrssicherheit.
4. Blinker (Fahrtrichtungsanzeiger)
Blinker müssen gelbes Licht ausstrahlen und an der Vorder- und Rückseite des Anhängers angebracht sein. An der Rückseite sind sie oft kombiniert mit den Rücklichtern. Sie müssen deutlich sichtbar sein und sollten symmetrisch zur Fahrzeugmitte angebracht werden. Die Montagehöhe der hinteren Blinker darf nicht höher als 1500 mm und nicht niedriger als 350 mm über der Fahrbahn sein.
5. Kennzeichenbeleuchtung
Die Kennzeichenbeleuchtung ist erforderlich, um das Kennzeichen des Anhängers auch bei Dunkelheit gut sichtbar zu machen. Sie muss weißes Licht ausstrahlen und so angebracht sein, dass das gesamte Kennzeichen gleichmäßig beleuchtet wird. Die Beleuchtung darf dabei nur das Kennzeichen und nicht den hinteren Bereich des Anhängers erhellen.
6. Rückstrahler (Reflektoren)
Rückstrahler sind passive Lichtquellen, die das Licht entgegenkommender Fahrzeuge reflektieren. Sie müssen dreieckig und rot sein, wobei die Spitze des Dreiecks nach oben zeigt. Diese Reflektoren müssen symmetrisch zur Fahrzeugmitte und in einer Höhe zwischen 250 mm und 900 mm über der Fahrbahn angebracht werden.
7. Nebelschlussleuchten
Nebelschlussleuchten sind bei Anhängern ab einer bestimmten Größe oder in bestimmten Nutzungssituationen erforderlich. Sie müssen rotes Licht ausstrahlen und hinten links am Anhänger angebracht sein. Die Montagehöhe darf nicht höher als 1000 mm und nicht niedriger als 250 mm über der Fahrbahn sein. Nebelschlussleuchten dürfen nur eingeschaltet werden, wenn die Sichtweite aufgrund von Nebel, starkem Regen oder Schneefall weniger als 50 Meter beträgt.
8. Begrenzungsleuchten
Begrenzungsleuchten sind an den äußeren Rändern des Anhängers angebracht und helfen dabei, die Breite des Fahrzeugs zu kennzeichnen. Sie sind insbesondere bei breiteren Anhängern erforderlich. Die vorderen Begrenzungsleuchten müssen weißes Licht ausstrahlen, die hinteren rotes Licht. Die Montagehöhe darf nicht höher als 2100 mm und nicht niedriger als 250 mm über der Fahrbahn sein.
9. Seitenmarkierungsleuchten
Bei Anhängern, die länger als 6 Meter sind, sind Seitenmarkierungsleuchten erforderlich. Diese müssen gelbes Licht ausstrahlen und gleichmäßig entlang der Seiten des Anhängers verteilt sein. Die erste Leuchte darf nicht weiter als 3 Meter von der vorderen Fahrzeugkante entfernt sein, und der Abstand zwischen den einzelnen Leuchten darf maximal 3 Meter betragen.
10. Zusatzbeleuchtungen
Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen können weitere Lichter wie Umrissleuchten, zusätzliche Seitenmarkierungsleuchten oder Arbeitsscheinwerfer installiert werden. Diese dürfen jedoch die Sicht anderer Verkehrsteilnehmer nicht beeinträchtigen und müssen den geltenden Vorschriften entsprechen.